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Brandstiftungen und dessen Folgen – Was sagt das Gesetz ?

März 01, 2010 Von: Andre Miebach Kategorie: Recht Noch keine Kommentare →

Im Folgenden soll ein Überblick über die Brandstiftungsdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) gegeben werden. Auf Besonderheiten wie minder schwere Fälle, den Versuch, den Rücktritt vom Versuch und die Teilnahme (Anstiftung sowie Beihilfe) kann in diesem Bericht aufgrund der extremen Vielseitigkeit nicht eingegangen werden.

Zur Brandstiftung enthält das StGB folgende Strafvorschriften:

- Brandstiftung (§306)

- Schwere Brandstiftung (§306 a)

- Besonders schwere Brandstiftung (§306 b)

- Brandstiftung mit Todesfolge (§306 c)

- Fahrlässige Brandstiftung (§306 d)

- Tätige Reue (§306 e)

- Herbeirufen einer Brandgefahr (§306 f)

Im Strafrecht ist zwischen Vorsatzdelikten und Fahrlässigkeitsdelikten zu unterscheiden. Vorsatz liegt vor, wenn mit Wissen und Wollen gehandelt wird. Eine längere Planung ist dafür nicht notwendig. Für Vorsatz ist ausreichend, wenn ein spontan gefasster Tatentschluss einen Moment später verwirklicht wird. Für die Fahrlässigkeit sind die Verletzung von Sorgfaltspflichten sowie die Voraussehbarkeit der Verwirklichung des geschriebenen Tatbestandes wesentlich. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, sofern nicht im Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.

Nach §306 StGB macht sich strafbar, wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Warenlager oder Warenvorräte, Kraftfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder zum Teil zerstört.

Die (einfache) Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere Brandstiftung gemäß §306 a StGB begeht, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die nur zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der sich Menschen dort üblicherweise aufhalten, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder zum Teil zerstört. Ebenso, wer eine der oben unter §306 StGB bezeichneten Sachen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder zum Teil zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Diese Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bestraft.

Eine besonders schwere Brandstiftung nach §306 b StGB begeht, wer durch eine (einfache) Brandstiftung (§306), oder eine schwere Brandstiftung (§306 a), eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer großen Zahl von Menschen verursacht. Ebenso, wer dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes bringt, wer in der Absicht handelt, eine andere Straftat dadurch zu ermöglichen oder zu verdecken oder wer das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. Diese Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bestraft.

Nach §306 c StGB ist strafbar, wer durch eine Brandstiftung (§306), eine schwere Brandstiftung (§306 a) oder besonders schwere Brandstiftung (§306 b) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Für diesen Fall sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Gemäß § 306 e StGB (Tätige Reue) kann das Gericht im Falle der (einfachen) Brandstiftung (§306), der schweren Brandstiftung (§306 a) und der besonders schweren Brandstiftung (§306 b) die Strafe mildern oder von einer Bestrafung als Brandstifter absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, noch bevor ein erheblicher Sachschaden entstanden ist. Nach §306 f StGB macht sich wegen dem Herbeiführen einer Brandgefahr strafbar, wer fremde feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich Erzeugnisse befinden, Wälder, Heide oder Moore oder bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, in Brandgefahr bringt. Die geschützten Objekte können durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr gebracht werden. Das Herbeirufen einer Brandgefahr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet. Ebenso wird bestraft, wer eine ihm gehörende oder aufgezählte Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Wegen fahrlässiger Brandstiftung macht sich strafbar, wer den objektiven Tatbestand der (einfachen) Brandstiftung oder der schweren Brandstiftung fahrlässig, das heißt vor allem aufgrund einer Verletzung von Sorgfaltspflichten, verwirklicht (§ 306 d StGB). Das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Übrigen kann auch der objektive Tatbestand der Herbeiführung einer Brandgefahr fahrlässig verwirklicht werden (§306 f Abs. 3 StGB). Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Beispiel: Rauchen auf dem Tankstellengelände:

Das Rauchen an einer Tanksäule kann wegen „Herbeiführen einer Brandgefahr“ bestraft werden (§306 f StGB). Und zwar dann, wenn die Tankstelle dadurch in konkrete Brandgefahr gebracht wird. Das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit für einen Brand unter den gegebenen Umständen sehr hoch ist, zum Beispiel wenn, mit glimmender Zigarette Bereiche mit aufsteigenden Benzindämpfen aufgesucht werden, ein Brand aber durch einen glücklichen Zufall unterbleibt. Kam es dagegen zum Unglück, liegt Brandstiftung nach §§306 bis 306 d StGB vor.

Bericht: Andre Miebach